Satzung Guggemusik Rhoirevoluzzer Mainz e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: Guggemusik Rhoirevoluzzer Mainz e.V.
2. Sitz des Vereins ist Mainz.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von
parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Förderung der Musik,
insbesondere der Guggenmusik zu dienen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht ins besondere durch das regelmäßige, auch der Öffentlichkeit
zugängliche, Angebot von Veranstaltungen, insbesondere durch Fasnachtsumzüge, Besuch von
Guggenmusiktreffen und Veranstaltungen sowie regelmäßige Proben.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
Aktive Mitglieder: Dies sind natürliche Personen, die aktiv am Spielbetrieb und am
Vereinsgeschäftsleben teilnehmen; das heißt, regelmäßig und aktiv an Proben und Auftritten
teilnehmen.
Des weiteren sämtliche Vorstandsmitglieder.
Fördernde Mitglieder: Dies sind Mitglieder, die nicht am Spielbetrieb oder am
Vereinsgeschäftsleben teilnehmen. Die gelegentliche Mithilfe bei Veranstaltungen, inaktive
Teilnahme bei Auftritten und Sponsoring zählt nicht dazu.
2. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die für die
satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins eintreten. Aktive Mitglieder müssen
mindestens 16 Jahre alt sein, sofern ein Erziehungsberechtigter nicht selbst aktiv dabei ist.
3. Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über welchen der Vorstand
(zusammen mit den Mitgliedern) entscheidet. Die Probezeit beträgt 4 Monate, diese sind
beitragsfrei. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Vorstand dem Antragssteller die
Ablehnungsgründe mitteilen. Er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
4. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis des Erziehungsberechtigten, die
dem Vorstand vorgelegt werden muss.
5. Jedes Mitglied verpflichtet sich bei Aufnahme in den Verein, dessen Interessen zu wahren und die
Satzung und alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten, des weiteren den Verein
soweit wie möglich aktiv zu unterstützen, insbesondere durch regelmäßiges Proben und Teilnahme
an Veranstaltungen.
6. Jedes Mitglied ist angehalten die vom Verein geforderte Disziplin und die Weisungen des 1.
Vorsitzenden und bei Auftritten des musikalischen Leiters zu wahren und nachzukommen. Die
Aufgaben des musikalischen Leiters regelt die Geschäftsordnung
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit
• dem Tod des Mitgliedes
• dem freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Benachrichtigung an
den Vorstand. Der Austritt ist jederzeit möglich. Der Beitragsrest wird nicht zurückerstattet.
• Verlust der Rechtsfähigkeit der natürlichen Person.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es:
dem Verein durch eine erhebliche Verletzung seiner satzungsmäßigen Verpflichtungen Nachteile
bereitet hat;
das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt;
ein grobes, unfaires und beleidigendes Verhalten offenbart und sich hieraus Nachteile für andere
Mitglieder oder dem Verein ergeben oder sein Verhalten den Vereinsfrieden stört;
die Vereinssatzung und/oder die Anordnungen der Vereinsorgane missachtet und dem Verein
hierdurch ein Schaden entsteht. Einem materiellen Schaden steht ein Ansehensverlust insoweit
gleich.
3. Der Ausschluss hat schriftlich per Einschreiben oder Empfangsbestätigung zu erfolgen. Mitglieder,
die aufgrund des Ausschlusses aus dem Verein ausscheiden, haben keinerlei Ansprüche auf
irgendwelche Rückerstattungen.
4. Vor dem Mitgliedsausschluss erhält das Mitglied eine mündliche oder schriftliche Ermahnung, bei
wiederholtem Missverhalten eine Abmahnung. Danach erfolgt auf Antrag eines
Vorstandsmitgliedes das Ausschlussverfahren. Eine Ermahnung gilt für das ganze Vereinsjahr,
eine Abmahnung ist zwei Jahre gültig. Lässt sich das Mitglied in dieser Zeit nichts zuschulden
kommen, ist diese Abmahnung gegenstandslos.
5. Bei schweren Verstößen kann auf Beschluss des Vorstands ein Mitglied auch mit sofortiger
Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
7. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen auch sämtliche Ämter, die das Mitglied innerhalb des
Vereins hatte.
8. Gegen den Vereinsausschluss kann das Mitglied Einspruch erheben, über den die nächste
Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit beschließt. Der Einspruch ist schriftlich an
den Vorstand zu richten. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung. Dieses Mitglied hat kein Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen und das
Tragen von Kleidern der Guggemusik Rhoirevoluzzer Mainz e.V.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Gebührenhöhe wird durch
die Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Die Entrichtung des Jahresbeitrages erfolgt ausschließlich bargeldlos durch Bankeinzug.
3. Jedes Mitglied ist aufgefordert, bei Fälligkeit des Jahresbeitrages für entsprechende Deckung des
Kontos zu sorgen. Eventuell anfallende Rückbuchungskosten, mit denen die Bank den Verein
belastet, sind von dem Mitglied zu erstatten.
4. In besonderen Lebenslagen kann auf Antrag die Beitragszahlung eines Mitgliedes für maximal 1
Jahr vom Vorstand ausgesetzt werden. Diese Regelung kann nur auf schriftlichen Antrag an den
Vorstand in Anspruch genommen werden.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
• der Gesamtvorstand
• der geschäftsführende Vorstand
• die Mitgliederversammlung
2. Gesamtvorstand
2.1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit dies nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen ist.
2.2. Der Gesamtvorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzender,
b) 2. Vorsitzender
c) Kassierer
d) Schriftführer
e) 1. Beisitzer
f) 2. Beisitzer
g) 3. Beisitzer
3. Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden, einberufen werden. Der Gesamtvorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten
Vorsitzenden.
3. Geschäftsführender Vorstand
1. Im Sinne des §26 BGB besteht der geschäftsführende Vorstand aus dem ersten Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
2. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt die
rechtsverbindlichen Unterschriften des Vereins und vertritt ihn gegenüber den Mitgliedern sowie
nach außen. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
3. Ohne Beschränkung der Vertretungsbefugnisse des geschäftsführenden Vorstands nach außen
gilt im Innenverhältnis zum Verein: Die Vornahme von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert
über 250 Euro bedarf der vorherigen Zustimmung durch den geschäftsführenden Vorstand.
4. Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal sollte eine ordentliche Mitgliederversammlung,
in der der Jahresbericht und der Kassenbericht bekannt zu geben sind, stattfinden.
Sie wird von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der vom erweiterten Vorstand festgesetzten
Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins. In begründeten Ausnahmefällen werden
Einladungen in Briefform vom Schriftführer zugestellt. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei
Tage vor der Mitgliederversammlung beim ersten oder zweiten Vorsitzenden des Vereins schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitglieder- versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge zur Ergänzung der
Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einzuberufen, wenn nach seiner Ansicht das Interesse
des Vereins es erfordert oder mindestens 1/5 der Mitglieder oder die Mehrheit der aktiven
Mitglieder die schriftlich unter Angabe des Grundes oder Zwecks verlangen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 16 Jahre eine Stimme, ebenso die
Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten
Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Bei deren Verhinderung
vom Kassenwart. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit, der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet
zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben eine Stichwahl
statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl
entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 7 Wahl des Vorstandes
1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden
wahlberechtigten Mitgliedern gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Durch die
Mitgliederversammlung wird ein Wahlleiter und 2 Wahlhelfer bestimmt. Der Wahlleiter leitet die
Wahl. Er gibt die Ergebnisse bekannt und ist für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.
2. Die Wahlen erfolgen zeitversetzt auf 2 Jahre. Es werden gewählt:
3. Bei geraden Jahreszahlen 1. Vorsitzender, Kassierer, 1. Beisitzer. 3. Beisitzer, bei ungeraden
Zahlen 2. Vorsitzender, Schriftführer, 2. Beisitzer.
§ 8 Kassenprüfung
1. In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Mittelverwendung zu prüfen und einmal jährlich
den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich
nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben
in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
unterrichten. Die Kassenprüfer werden rotierend ausgewechselt, d.h. nach dem 2. Jahr des
Vereinsbestehens wird ein Kassenprüfer ausgewechselt, ein weiterer wird gewählt, im nächsten
Jahr wird dann der Amtsältere ausgewechelt, sodaß immer ein ein „neuer“ zusammen mit einem
„erprobter“ im Amt ist.
§ 9 Vorzeitiges Absetzen des Vorstandes
1. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass dem Vorstand das Misstrauen ausgesprochen
wird.
2. Der Misstrauensantrag ist zunächst mündlich zu begründen. Eine schriftliche Begründung
3. ist dem 1. Vorsitzenden spätestens 8 Tage nach der Versammlung nachzureichen.
4. Nach Erhalt der schriftlichen Begründung, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats
5. nach Ausspruch des Misstrauens, hat der 1. Vorsitzende unverzüglich eine erneute Mitgliederversammlung
zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
6. Die Formvorschriften und Ladungsfristen für die Einberufung einer Mitgliederversammlung
7. sind zu beachten.
8. Bis zur Neuwahl üben die Vorstandsmitglieder ihre Ämter weiter aus.
9. Ihre Tätigkeit beschränkt sich jedoch auf die Fortführung der laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 10 Änderung der Satzung
1. Die Änderung der Satzung kann nur der Mitgliederversammlung mit zwei dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Antrag auf Änderung muss in der Tagesordnung
aufgenommen werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins muss von einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und
vertretenen Mitglieder bei einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abwicklung wird vom Vorstand als Liquidator
durchgeführt, falls die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
2. Das Vereinsvermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte Institution. Es muss für Zwecke der Bildung und Erziehung verwendet werden.
§ 12 Datenschutz
Die Verarbeitung der dem Vorstand bekannt gegebenen Daten (besonders Kontodaten) wird durch
das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung
zulässig, wenn das BDSG sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat, z. B. durch die
Einzugsermächtigung. Bei einer Kündigung der Mitgliedschaft werden alle relevanten gespeicherten
Daten nach Rücksprache gelöscht.
§ 13 Geschäftsordnung
Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 26.11.2007 in Kraft.